Allgemeine Geschäftsbedingungen der Neue Welle „Antenne Hof“ Hörfunk- und Fernsehprogrammanbieter Gesellschaft mbH – genannt NWH
- Der von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Vertrag ist rechtsverbindlich. Die AGB gelten für diesen sowie zukünftige Verträge. Es gelten ausschließlich die AGB der NWH. Vertragliche Vereinbarungen im Einzelfall gehen vor, soweit sie in Text- oder Schriftform niedergelegt sind. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.
- Ein Angebot der NWH ist im Einzelfall nur bindend, wenn dies in Schrift- oder Textform ausdrücklich so bezeichnet ist. Ist nichts anderes angeführt, ist das Angebot zwei Wochen ab Erstellungsdatum verbindlich. Übermittelt der Kunde Material wie Audio oder Texte, ist dies ein verbindliches Vertragsangebot, soweit nicht die Übermittlung schriftlich oder in Textform als Anfrage bezeichnet ist. Eine Vertragsabwicklung durch das Medium, beispielsweise mit Blick auf die Aktualität des Auftrages, gilt auch ohne gesonderte Mitteilung an den Kunden als Angebotsannahme.
- Die Abwicklung von Aufträgen erfolgt auf Basis der jeweils gültigen Preisliste. Mit Inkrafttreten einer neuen Preisliste verliert die bisherige Preisliste ihre Gültigkeit. Preisänderungen werden mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Preisänderung bekannt gegeben. Der Auftraggeber kann bei einer Preisänderung vom Vertrag zurücktreten. Er muss dies unverzüglich nach Bekanntwerden der Preisänderung gegenüber der NWH in Schriftform erklären, spätestens jedoch innerhalb eines Monats.
- Der Preis ist die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbespots sowie der damit verbundenen organisatorischen Rahmenbedingungen (Abwicklungskosten), diese werden in der Rechnung getrennt aufgeführt. Eventuelle Produktionskosten werden gesondert berechnet, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen. Für Änderungen bereits produzierter Werbesports trägt der Auftraggeber die Kosten. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Die NWH behält sich vor, auch rechtsverbindlich angenommene Aufträge aufgrund ihrer Herkunft, des Inhalts (wegen begründeter rechtlicher oder sittlicher Bedenken) des Jugendschutzes, der Form, ihrer technischen Qualität, aus programmgestalterischen Gründen, aufgrund medienrechtlicher Vorgaben oder solchen, die den Werberichtlinien der Landesmedienanstalt widersprechen, abzulehnen.
- Der Auftraggeber kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen vor dem ersten Ausstrahlungstermin von seinem Auftrag zurücktreten. Im Falle eines solchen Rücktritts hat der Auftraggeber der NWH eine Stornogebühr in Höhe von 20 % (bis vier Wochen 40 %; bis zwei Wochen 80 %, später 100 %) der stornierten Auftragsbruttosumme zu entrichten. Die Auftragsstornierung ist immer in Schriftform an die NWH zu richten. Sollte der Auftraggeber einen bereits laufenden Auftrag mit Sonderkonditionen – Preise günstiger als die Preiseliste – stornieren, so werden die bereits verbrauchten Sekunden mit dem normalen Listenpreis nachberechnet.
- Vereinbarte Ausstrahlungstermine werden nach Möglichkeit eingehalten, eine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen, zu bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge kann nicht gegeben werden. Kann eine Werbesendung aus programm- oder übertragungstechnischen Gründen, durch höhere Gewalt, nicht beeinflussbaren Störungen oder sonstiger Umstände, infolge technischer Störung oder aus anderen Gründen, nicht zur vertraglich vereinbarten Zeit gesendet werden, so wird sie nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt, es sei denn, die Störung betrifft nur Teile des Übertragungsnetzes. Für all diese Fälle erfolgt keine Benachrichtigung des Auftraggebers. Die Werbedurchsage kann für wichtige Durchsagen (z.B. Nachrichten, Verkehrsfunk) unterbrochen werden. Grundlage für die Ausstrahlung sind die für das Programm des Senders üblichen Übertragungswege (UKW), weitere Verbreitungswege sind zulässig, allerdings nicht Bestandteil der Leistungspflicht des Senders. Es ist weder eine bestimmte Aufmerksamkeit noch eine bestimmte Werbewirkung vereinbart. Besondere Platzierungen oder andere Sonderleistungen bedürfen der Schrift- oder Textform. Es besteht kein Konkurrenzausschluss!
- Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Werbesendungen. Der Auftraggeber stellt die NWH von allen Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von Ansprüchen wettbewerbsrechtlicher Art, Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechten, Jugendschutz und rundfunkrechtlicher Vorgaben sowie behördlicher und gerichtlicher Verfügungen. Ferner bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung, dass er sämtliche zur Verwendung im Rundfunk erforderlichen Rechte, die auf den von ihm gestellten Tonträgern oder sonstigen Sendeunterlagen ruhen, abgelöst bzw. erworben hat. Die NWH unterliegt keiner Prüfpflicht gegenüber dem Auftraggeber. Bei von der NWH produzierten Werbespots und Aussagen verbleiben sämtliche Urheberrechte bei der NWH.
- Der Auftraggeber stellt spätestens 7 Werktage vor der ersten Ausstrahlung sendefähige Unterlagen zur Verfügung, die den technischen Vorgaben für Hörfunksendungen – insbesondere den Vorgaben der Bundesnetzagentur hinsichtlich des/der Spitzenhubs/Multiplexleistung – entsprechen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht oder nur unvollständig nach, behält die NWH den Anspruch auf den vereinbarten Werklohn, ohne zur Ausstrahlung verpflichtet zu sein.
- Die Rechnungsstellung erfolgt am Tag der ersten Schaltung für den Sendezeitraum, längstens für einen Monat, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Jahresaufträgen werden monatlich am zweiten Werktag Pauschalen bezogen auf die Laufzeit (Volumen/Laufzeit in Monaten = monatlicher Rechnungsbetrag) in Rechnung gestellt. Die NWH behält sich das Recht auf Vorauskasse vor, insbesondere wenn der Auftraggeber bei vorhergehenden Aufträgen in Zahlungsverzug geraten ist. Zahlungsziel: sofort, ohne Abzug.
- Kommt der Auftraggeber während eines laufenden Auftrags in Zahlungsverzug, so ist die NWH berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrages bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen zurückzustellen. Sofern der Auftraggeber bei Zahlungsverzug trotz nochmaliger Mahnung keine Zahlung leistet, ist die NWH berechtigt vom Werbeauftrag zurückzutreten. Der NWH bleibt es freigestellt, in diesem Fall Schadenersatz vom Auftraggeber zu fordern. Im Fall eines Zahlungsverzugs oder einer einvernehmlichen Stundung berechnet die NWH Verzugszinsen von 2 % p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis einer geringeren Belastung vorbehalten. Gleiches gilt für die Belastung mit einem höheren Zinssatz durch die NWH.
- Gema- und GVL-Gebühren in Zusammenhang mit Werbeeinschaltungen des Kunden werden diesem in Rechnung gestellt. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die entsprechend benötigten Angaben der NWH in der von den Verwertungsgesellschaften jeweils geltenden Fassung zur Verfügung gestellt werden. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Werbevertrages, sofern die Angaben nicht bereits mit der Übermittlung des Materials vollständig gemacht wurden.
- Verbundwerbungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die NWH und unterliegen Sondervereinbarungen. Aufträge von Werbemittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbungtreibende, die das Produkt vertreiben, angenommen. Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten – sofern sie ihren Auftraggeber werblich beraten oder eine entsprechende andere Dienstleistung für diesen erbringen – eine Agenturvergütung von maximal 15 % auf die Netto-Auftragssumme des Auftraggebers. Diese Agenturvergütung wird ausschließlich gewährt, wenn die Agentur selbst Auftraggeber ist und das Material sendefähig angeliefert wird.
- Eine mangelnde Leistung, die das Erreichen des Vertragszweckes wesentlich beeinträchtigt und die von der NWH zu vertreten ist, berechtigt den Besteller, eine ersatzweise Ausstrahlung zu verlangen. Ist auch die zweite Ausstrahlung mit wesentlichen Mängeln behaftet, so ist der Besteller berechtigt, den Werklohn zu mindern. Ein Recht auf weitergehende Entschädigung besteht nicht.
- Die NWH haftet – außer bei zugesicherten Eigenschaften – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Außer bei Vorsatz beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des Auftragsentgeltes für die jeweils betroffene Werbeschaltung.
- Gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz wird der Auftraggeber darauf hingewiesen, dass seine Daten bei der NWH elektronisch gespeichert werden. Die Speicherung kann im Originalzustand oder bei der Speicherung auch aufbereitet oder verändert werden. Die Verwendung außerhalb des Vertragsverhältnisses findet nur statt, soweit gesetzliche Bestimmungen dies im Einzelfall zulassen bzw. der Kunde eingewilligt hat.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hof, gleiches gilt für das Mahnverfahren. Es gilt Deutsches Recht. Bei Verträgen mit Privatpersonen gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollten Bestimmungen aus diesem Vertrag unwirksam sein oder werden, so gelten die anderen Bestimmungen unbeschränkt fort. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt diejenige, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.